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Finanzordnung des Kreisverbandes DIE LINKE. Ostprignitz-Ruppin

(Beschluss des Kreisparteitages am 24.11.2007)

(als PDF-Dokument hier)

§ 1 Grundsätzliches

1. Grundlagen für die Finanzarbeit des Kreisverbandes sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, sowie die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung sowie die Landessatzung und die Beschlüsse der Parteitage und der Vorstände der Partei.

2. Finanzielle Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.

3. Der Kreisvorstand ist für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister zusammen mit den Finanzverantwortlichen der Regionen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei. Bei Beschlüssen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, hat die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister Vetorecht.

4. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei zu legen.

§ 2 Beitragsordnung

1. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle des Kreisverbands. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Kassierung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der politischen Arbeit des Kreisverbandes.

2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Für Mitglieder ohne oder mit geringfügigem Einkommen beträgt der monatliche Mindestbeitrag 1,50 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig.

3. Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbständig festgelegt und beträgt mindestens 0,50 Euro je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag erhoben.

4. Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden in Verantwortung des Landesvorstands vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen. Bar gezahlte Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in Verantwortung der Regionalvorstände namentlich auf Beitrags und Spendenlisten erfasst und bei der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister abgerechnet.

5. In regelmäßigen Abständen - insbesondere vor Wahlen - ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der satzungsgemäßen Beitragspflicht zu kontrollieren.

§ 3 Parteispenden

1. Spenden sind Zuwendungen an den Kreisverband, die von den Spenderinnen und Spendern nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Das projektbezogene Einwerben von Parteispenden gehört zu den politischen Aufgaben der Vorstände.

2. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in der Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über die Landesschatzmeisterin oder den Landesschatzmeister und die Bundesschatzmeisterin bzw. den Bundesschatzmeister an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

§ 4 Mandatsträgerbeiträge

1. Mitglieder von Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, leisten an den Kreisverband neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen.

2. Die Höhe des Mandatsträgerbeitrages wird im Kreisverband auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Kreisvorstand und den Mandatsträgerinnen und den Mandatsträgern festgelegt.

§ 5 Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich

1. Zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit wendet der Kreisverband das Prinzip der Eigenfinanzierung an. Das heißt: Die laufenden Ausgaben sind durch die eigenen Einnahmen, insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mandatsträgerbeiträgen abzudecken.

2. Der Landesverband beschließt Regelungen zum Finanzausgleich innerhalb des Landesverbands. Der auf Vorschlag des Landesschatzmeisters erarbeitete Plan der Abführungen zur Finanzierung des Finanzausgleichs zwischen den Kreisverbänden sowie zur Finanzierung des Haushalts des Landesvorstands und seiner Geschäftsstelle wird als Entwurf vom Landesvorstand beschlossen. Über diesen Entwurf wird im Kreisvorstand beraten und beschlossen.

§ 6 Finanzplanung

1. Im Kreisverband sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und vom Kreisvorstand zu beschließen. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.

2. Vor Beschlussfassungen der Vorstände zu politischen Aufgaben sind die finanziellen Konsequenzen in Abstimmung mit der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister zu prüfen und zu klären. Zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnissen) führen, ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt.

3. Für die Mitgliederbetreuung in den Regionen werden im Finanzplan 15,- Euro pro Mitglied und Jahr eingestellt. Über deren Verwendung entscheiden die Orts- oder Regionalverbände auf der Grundlage der allgemeinen Rechtsvorschriften und dieser Finanzordnung.

4. Fahrtkosten, die bei der Nutzung privater PKW im Zusammenhang mit der politischen Arbeit des Kreisverbandes entstehen, werden mit 20 Cent pro gefahrenen Kilometer vergütet. Sie sollten vor Fahrtantritt bei der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister angemeldet und innerhalb von drei Wochen abgerechnet werden.

5. Bei Anschaffungen und Investitionen, die 400,- Euro übersteigen, entscheidet der Kreisvorstand im Einzelfall.

§ 7 Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

1. Im Kreisverband besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes und des Handelsgesetzbuches.

2. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen Partei DIE LINKE. ist der Kreisverband nur mit Zustimmung des Landesvorstands berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils die/der Vorsitzende und die/der Finanzverantwortliche. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen.

3. Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist im Kreisverband der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwenderinnen und Zuwender mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind die Landesschatzmeisterin oder der Landesschatzmeister und in deren Auftrag die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister des Kreisverbandes berechtigt.

4. Der Kreisverband legt seine Monatsabrechnungen (Konto- und Kassenbuch samt aller Belege) jeweils bis zum 15. des Folgemonats dem Landesschatzmeister vor. Auf eingenommene Spenden juristischer Personen weist der Kreisverband gesondert hin. Der Kreisverband legt bis zum 28. Februar dem Landesverband einen Rechenschaftsbericht vor.

§ 8 Kassenführung

1. Für die notwendigen bar Einnahmen und Auszahlungen führt der Kreisverband Handkassen in der Neuruppiner Geschäftsstelle unter Verantwortung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeister sowie in den Regionalverbänden Kyritz und Wittstock unter der Verantwortung der jeweiligen Finanzverantwortlichen.

2. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlässt der Kreisvorstand unter Beachtung der Festlegung eines Kassenlimits eine eigene Kassenordnung.

§ 9 Schlussbestimmungen und Übergangsregelungen

1. Diese Kreisfinanzordnung tritt mit der Bildung von DIE LINKE. Kreisverband Ostprignitz- Ruppin in Kraft.

2. Für Mitglieder, die der Linkspartei.PDS oder der WASG bereits vor dem 15.06.2007 angehört haben, gelten die bisherigen Beitragssätze bis zum 1. Bundesparteitag 2008. Die ehemaligen Mitglieder der WASG passen ihren Mitgliedsbeitrag bis zu diesem Termin an die neue Beitragstabelle an.


Weitere Dokumente

Hier findet ihr die wichtigsten Formulare und Anträge für unser Parteileben:

Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat/Beitragserhöhung

Fahrkostenabrechnung

Spendenliste

Mandatsträgervereinbarung