Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Kassenordnung DIE LINKE. Ostprignitz-Ruppin

(am 7.10.2009 vom Kreisvorstand beschlossen; am 20.02.2019 und am 14.03.2023 aktualisiert)

I. Grundsätze

  1. Diese Kassenordnung dient der Sicherung der Finanzdisziplin und der Kontrolle im Umgang mit Parteigeldern. Sie soll den Verantwortlichen aller Ebenen des Kreisverbandes helfen, die politischen Ziele der Finanzarbeit zu erreichen. Insbesondere sollen Verfahrensweisen für den Umgang mit den Finanzmitteln und Festlegungen zu Kompetenzen und Zuständigkeiten die ordnungsgemäße Verwendung der Parteifinanzen und die Sicherung der Arbeitsfähigkeit und Wirksamkeit der Partei sichern helfen. Grundlage bildet die aktuellen Fassungen der Finanzordnungen der Partei.
  2. Die finanziellen Mittel der Partei sind unabdingbare Voraussetzung für die Parteiarbeit und damit eine Existenzfrage für DIE LINKE. OPR . Die Finanzarbeit ist überschaubar und jederzeit kontrollierbar zu gestalten.
  3. Bei Gewährleistung der planmäßigen Abführung an den Landesvorstand ist das Prinzip der Eigenfinanzierung zu sichern. Grundprinzip dabei ist strengste Sparsamkeit und ausschließlich abgestimmter Einsatz der Finanzmittel! Gegebenenfalls erforderliche Sonderabführungen an den Landesvorstand erfolgen entsprechend den Möglichkeiten der Finanzsituation des Kreisverbandes.
  4. Hauptsächliche Einnahmequellen sind die Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus Spenden sowie Mandatsträger*innenbeiträge. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsrichtlinie der Partei.
  5. Im Umgang mit den Finanzmitteln ist die Einheit von Planung, Verwendung und Abrechnung zu gewährleisten.
  6. Die Finanzarbeit ist auf der Grundlage des Finanzplanes zu realisieren.
  7. Veränderungen des Finanzplanes bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
  8. Die Buchführung erfolgt auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches und der Finanzordnung der Partei.
  9. Die Kontrolle der Finanzarbeit erfolgt durch die Kreisfinanzrevisionskommission unter Beachtung von Punkt 19 der Kreissatzung.
  10. Die jährliche Gesamtabrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt vor der Mitgliederversammlung DIE LINKE. OPR
  11. Die Vorsitzenden der Stadt- und Regionalbände sind für die Finanzarbeit und Beitragskassierung (Bankeinzugsverfahren sind zu favorisieren) in ihrem Verantwortungsbereich verantwortlich.
  12. Die Regionalverbände erhalten in ihren Verantwortungsbereichen in Abstimmung mit dem Kreisvorstand für die Finanzierung ihrer politischen Aufgaben notwendige finanzielle Mittel. Im Oktober jeden Jahres beauftragt die*der Kreisschatzmeister*in die Regionalvorsitzenden, die jeweiligen Finanzpläne für das kommende Jahr in den Regionalvorständen zu beraten und spätestens am 30. November der*dem Kreisschatzmeister*in einzureichen. In den Finanzplänen sind die geplanten Anschaffungen und Veranstaltungen einzeln zu benennen. Der Kreisvorstand berät und entscheidet auf seiner Sitzung im Dezember den Jahresfinanzplan des Folgejahres. Außerplanmäßige Ausgaben sind vom Kreisvorstand zu genehmigen.
  13. Gliederungen des Kreisverbandes übergeben der*dem Kreisschatzmeister*in auf eigener Initiative bis zum 30. November ihre Kostenpläne für das Folgejahr. Der Kreisvorstand berät und entscheidet darüber auf seiner Sitzung im Dezember im Rahmen des Jahresfinanzplanes.
  14. Bescheinigungen (zur Vorlage beim Finanzamt) über die erfolgten Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden) werden nach Bestätigung des Jahresabschlusses des Kreisverbandes durch den KV bzw. LV ausgestellt. Zur Bestätigung der Zuwendungsbescheinigungen sind berechtigt: der*die Schatzmeister*in des Kreisverbandes, der*die Kreisvorsitzende sowie eine durch den Kreisvorstand beauftragte Person.

II. Beitragskassierung

  1. Die Beitragskassierung ist durch die Satzung der Partei geregelt.
  2. Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende eines Monats in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes in Neuruppin abzurechnen.
  3. Bei zweimonatlicher, vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Beitragszahlung ist das Prinzip der Vorauszahlung anzuwenden.
  4. Die Beitragszahlung kann auch auf Wunsch des einzelnen Mitglieds auf das Konto des Kreisverbandes durch Überweisung bzw. durch Bankeinzug durch den Landesverband erfolgen, worauf ausdrücklich orientiert wird.

III. Umgang mit Spenden und Mandatsträger*innenbeiträgen

1. Der Kreisvorstand und die Regionalverbände sind berechtigt, Spenden entgegenzunehmen. Nicht angenommen werden Spenden entsprechend § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes.

Mit Ausnahme von Tellerspenden, ist jede Bargeldspende in einer Spendenliste unter Angabe des Namens und der Adresse der/des Spenderin*s einzutragen und von der/vom Spender*in durch Unterschrift zu bestätigen.

Alle Bar-Spenden sind monatlich bei der*dem Kreisschatzmeister*in abzurechnen. Von den Diensthabenden der Geschäftsstellen ist die Entgegennahme der Spenden zu quittieren.

Im Bereich der Regionen ist analog zu verfahren. Bargeldspenden können bis 1.000,00 Euro angenommen werden. Spenden über 1.000,00 Euro müssen bargeldlos gezahlt werden.

2. Spenden können bargeldlos auf die Konten des Kreis- oder Landesvorstandes eingezahlt werden. Das kann per Überweisung, Dauerauftrag oder Bankeinzugsverfahren erfolgen. Bankverbindung: IBAN DE47 1606 1938 0001 6323 61, GENODEF1NPP, Raiffeisenbank OPR eG. Über die Verwendung der Spenden kann die*der Spender*in entscheiden. Ansonsten wird über die Verwendung der Spenden an den Kreisverband durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des KV entschieden. Erfolgt keine Beschlussfassung so sind die Spenden für die allgemeine politische Arbeit und den Erhalt des Geschäftsbetriebes einzusetzen.

3. Spenden über 500,00 Euro können im Einverständnis mit der*dem Spender*in im Rechenschaftsbericht oder in der Kreisinfo veröffentlicht werden.

4. Spenden über 10.000,00 Euro von einer*m Spender*in in einem Kalenderjahr müssen im Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes mit Namen und Anschrift veröffentlich werden.

5. Jede Spende (Bargeldspenden und bargeldlose Spenden) ist eindeutig einer natürlichen oder juristischen Person zuzuordnen.

6. Die Mandatsträger*innenbeiträge sind von allen Mandatsträger*innen lt. Vereinbarung zu zahlen. Mitglieder von Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE. OPR sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträger*innenbeiträgen.

7. Die Höhe des Mandatsträger*innenbeitrages wird vom Kreisvorstand in Abstimmung mit den Mandatsträgerinnen und den Mandatsträgern festgelegt. Als Richtwert gelten 10 Prozent der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Fahrtkosten fallen nicht unter diese Regelung.

8. Die Mandatsträger*innenbeiträge werden grundsätzlich für die Wahlkampffinanzierung der kommenden Kommunalwahlkämpfe angespart. Die*der Kreisschatzmeister*in erstellt einmal jährlich eine Übersicht zum Eingang der Mandatsträger*innenbeiträge für den Kreisvorstand.

IV. Festlegungen für den Zahlungsverkehr

1. Aufträge und Bestellungen, Lieferungen und Leistungen können nur durch die*den Vorsitzende*n, die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n, den*die Geschäftsführer*in, den*die Schatzmeister*in des Kreisverbandes, oder von diesen legitimierten Personen auf der Grundlage des bestätigtenFinanzplanes ausgelöst werden.

Die Regionalverbände können dies im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel für Abrechnungen gegenüber dem Kreisvorstand durch den*die Regionalvorsitzenden*e oder den*die Geschäftsstellenleiter*in oder von diesen legitimierten Personen realisieren.

Zur Abrechnung von Veranstaltungen ist eine Teilnehmendenliste beizufügen.

Nachstehender Personenkreis hat folgende limitierte Zahlungsvollmacht: (a) der*die Kreisvorsitzende, der*die Stellvertreter*in, der*des Vorsitzenden, der*die Kreisschatzmeister*in, der*die Kreisgeschäftsführer*in bis 150 €; (b) die übrigen Kreisvorstandsmitglieder, der*die Kassenführer*in für Büroausgaben der Geschäftsstelle, Regionalverbandsvorsitzender*e, Leiter*in Geschäftsstellen bis 50 €.

Grundsätzlich ist der*die Kreisschatzmeister*in vorher über vorgenannte Aktivitäten zu informieren, spätestens jedoch unmittelbar nach der Ausgabe oder Auftragserteilung.

2. Die*der Schatzmeister*in hat die geplanten Ausgaben hinsichtlich der Finanzplanbewirtschaftung und der finanziellen Lage des Kreisverbandes zu bewerten und gibt eine Empfehlung. Zahlungen sind nur auf der Basis ordentlicher nummerngesicherter Belege vorzunehmen. Grundsätzlich gilt: keine Buchung ohne Beleg. Jeder Auszahlungsbeleg ist von wenigstens zwei Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. Unterschriftsberechtigt sind: der*die Vorsitzende des Kreisvorstandes, der*die Stellvertreter*in der*des Vorsitzenden, der*die Geschäftsführer*in des Kreisvorstandes, der*die Kreisschatzmeister*in und der*die Kassenführer*in der Bürokassen.

Diese Regelung gilt auch und insbesondere für den Zahlungsverkehr über die Geldkonten des Kreisverbandes. Fallen aus personellen Gründen mehrere Unterzeichner*innen aus, sind durch den Kreisvorstand andere Personen mit diesen Vollmachten auszustatten. Vor jeder Zahlung ist durch die Unterzeichner*innen die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Zahlungsvorganges zu prüfen. Bei zweifelhaften Vorgängen ist die Zahlung abzulehnen. Die sachliche Richtigkeit kann auch durch Vorstandsmitglieder bestätigt werden. Jede Löschung und Neueröffnung von Konten ist durch den*die Schatzmeister*in zu begründen und durch den Vorstand zu bestätigen.

3. Zur Kontoführung ist nur der Kreisvorstand berechtigt. Die Unterschriftsberechtigungen sind durch den Kreisvorstand zu bestätigen.

4. Beim Umgang mit Bargeld ist besondere Umsicht notwendig. Es gilt: Jede Abhebung oder Einzahlung auf Bankkonten ist in einem Bankbuch zu erfassen. Dabei sind Bankeingänge am Tag der Überweisung zu erfassen. Dazu parallel ist der jeweilige Saldo auszuwerfen. Kontoauszüge sind grundsätzlich Kontroll- jedoch keine Buchungsbelege. Barabhebungenoder Bareinzahlungen sind zusätzlich zum Bankbuch im Kassenbuch mit Belege zu führen.

5. Grundsätzlich wird nur eine Kasse des Kreisverbandes geführt. Nebenkassen können nur auf Beschluss des Kreisorstandes zeitlich und personell begrenzt geführt werden. Das Kassenbuch ist vom Kassenverantwortlichen zu führen und auf Verlangen dem*der Kreisschatzmeister*in vorzulegen. Der Kassenbestand ist laufend abzustimmen. Bargeldbeträge über, Kreiskasse 1.500,00 €, Regionalkassen 300,00 € sind auf Parteikonten einzuzahlen.

6. Für bestimmte Jubiläen im Leben der Mitglieder des Kreisverbandes OPR oder für Todesfälle wird ausschließlich ein Strauß/Präsent bzw. Gebinde vom Kreisvorstand finanziert. Für nachfolgend genannte Ereignisse unserer Mitglieder erstattet der Kreisvorstand OPR die Kosten: – bis zu 15 € für den 50., 55., 60., 65., 70., 75., 80., 85., und ab hier den jährlichen Geburtstag; – bis zu 10 € für einen Krankenbesuch je Person und Krankenfall; – bis zu 35 € für einen Todesfall. In anderen Einzelfällen sind Sträuße oder Präsente im Werte von je 10 € zulässig. Je Einzelfall können nur einmal Kosten abgerechnet werden. Eine Abrechnung mehrerer Präsente, Sträuße u. a. für einen Einzelfall im Etat des Kreisvorstandes ist nicht zulässig.

7. Halbjährlich wird der Kreisvorstand durch den*die Schatzmeister*in über den Stand und Probleme der Finanzarbeit, Einnahmen und Ausgaben informiert. Der Jahresabschluss ist durch den*die Schatzmeister*in dem Kreisvorstand zur Bestätigung vorzulegen.

V. Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten

  1. Reise- und Übernachtungskosten können Mitgliedern des Kreisvorstandes, Mitgliedern der gewählten Kreisgremien sowie für die im Auftrage des Kreisvorstands handelnden Mitglieder und Sympathisant*innen auf Antrag und gegen Nachweis erstattet werden.
  2. Erstattet werden Reise- und Übernachtungskosten für Delegierte oder andere beauftragte Gäste bei Teilnahme an Parteitagen/Delegiertenkonferenzen des Bundes- oder Landesverbandes der Partei und Reise- und Übernachtungskosten der Mitglieder des Kreisverbandes durch Teilnahme an Beratungen und Veranstaltungen entstehen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme aufgrund der Funktion, durch Delegierung oder Auftrag des KV.
  3. Rückerstattungen von Kosten, die den Mitgliedern des Kreisverbandes aus der Realisierung von Beschlüssen des KV entstehen, sind im Einzelfall nach Antrag zu prüfen und zu entscheiden.
  4. Mitglieder von Landes- oder Bundesgremien erhalten keine Kostenerstattung, wenn die Kosten in Wahrnehmung ihrer Funktion entstanden.
  5. Anträge zur Erstattung von Kosten für Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen sind im Einzelfall zu entscheiden.
  6. Reise- und Übernachtungskosten, die aus der Teilnahme an Bundes-, und Landesparteitagen oder anderen Konferenzen für Mitglieder des Kreisvorstandes, gewählte Delegierte, Mitglieder gewählter Gremien des Kreisverbandes oder beauftragten Teilnehmern entstehen, werden aus dem jeweiligen Etat des Finanzplanes des Kreisvorstandes finanziert. (Projektbezogenheit)
  7. Reise- und Übernachtungserstattungen erfolgen ausschließlich gegen Vorlage entsprechender Belege. Diese sind der Finanzbuchhaltung des Kreisvorstandes zu übergeben. Als Belege gelten (a) Tankquittungen in Verbindung mit der Angabe des Reisegrundes und des Reiseziels oder (b) eine Aufstellung der gefahrenen Kilometer mit Angabe des Reisegrundes, des Reisetages.
  8. Entscheidungsbefugnis über die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten bis 50 € je Einzelfall haben der*die Kreisvorsitzende, der*die stellv. Kreisvorsitzende*n, der*die Kreisgeschäftsführer*in und der*die Kreisschatzmeister*in; für Kosten über 50 € je Einzelfall der geschäftsführende Kreisvorstand.
  9. Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen PKW werden gegen Vorlage entsprechender Kostenbelege erstattet. Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG werden ausschließlich die Kosten zur Benutzung der Wagenklasse 2 erstattet. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden Treibstoffkosten bis zu einer Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer erstattet.

VI. Finanzmittel der Stadt und Regionalverbände

  1. Den Stadt- und Regionalverbänden stehen auf der Grundlage der abgerechneten Mitgliedsbeiträge für die eigene politische Arbeit finanzielle Mittel zu. Die Höhe der Mittel wird durch den Kreisvorstand im Zuge der Finanzplanung für das Folgejahr festgelegt. Dabei gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 15 € pro zahlendes Mitglied. Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage von Quittungen.
  2. Auf Antrag können die Stadt- und Regionalverbände für besondere Aufwendungen in der politischen Arbeit zusätzliche finanzielle Mittel erhalten. Der Antrag ist dem Kreisvorstand zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Aktivitäten der Regionalverbände, die nicht den gesamten Kreisverband betreffen, werden im Rahmen der Mittel der Regionalverbände getätigt.
  4. Alle bar- und bargeldlosen Zahlungsvorgänge (Ein- und Auszahlungen) sowie Beitrags- und Spendeneinnahmen sind grundsätzlich monatlichbeim Kreisvorstand abzurechnen. Eine Übertragung finanzieller Mittel des laufenden Rechnungsjahres ins Folgejahr ist grundsätzlich nicht möglich.

VII. Beschlussfähigkeit und Inkrafttreten

Die Kassenordnung wurde am 7.10.2009 vom Kreisvorstand beschlossen, am 20.02.2019 und am 14.03.2023 aktualisiert und tritt ab sofort in Kraft.