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Kassenordnung DIE LINKE. Ostprignitz-Ruppin

(am 7.10.2009 vom Kreisvorstand beschlossen; am 20.02.2019 aktualisiert)

I. Grundsätze

  1. Diese Kassenordnung dient der Sicherung der Finanzdisziplin und der Kontrolle im Umgang mit Parteigeldern. Sie soll den Verantwortlichen aller Ebenen des Kreisverbandes helfen, die politischen Ziele der Finanzarbeit zu erreichen.
    Insbesondere sollen Verfahrensweisen für den Umgang mit den Finanzmitteln und Festlegungen zu Kompetenzen und Zuständigkeiten die ordnungsgemäße Verwendung der Parteifinanzen und die Sicherung der Arbeitsfähigkeit und Wirksamkeit der Partei sichern helfen.
    Grundlage bildet die aktuelle Fassung der Finanzordnung der Partei.
  2. Die finanziellen Mittel der Partei sind unabdingbare Voraussetzung für die Parteiarbeit und damit eine Existenzfrage für die Linkspartei . Die Finanzarbeit ist überschaubar und jederzeit kontrollierbar zu gestalten.
  3. Bei Gewährleistung der planmäßigen Abführung an den Landesvorstand ist das Prinzip der Eigenfinanzierung zu sichern. Grundprinzip dabei ist strengste Sparsamkeit und ausschließlich abgestimmter Einsatz der Finanzmittel! Gegebenenfalls erforderliche Sonderabführungen an den Landesvorstand erfolgen entsprechend den Möglichkeiten der Finanzsituation des Kreisverbandes.
  4. Hauptsächliche Einnahmequellen sind die Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus Spenden. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsrichtlinie der Partei.
  5. Im Umgang mit den Finanzmitteln ist die Einheit von Planung, Verwendung und Abrechnung zu gewährleisten.
  6. Die Finanzarbeit ist auf der Grundlage des Finanzplanes zu realisieren.
  7. Veränderungen des Finanzplanes bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
  8. Die Buchführung erfolgt auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches und der Finanzordnung der Partei.
  9. Kontrolle der Finanzarbeit erfolgt durch die Kreisfinanzrevisionskommission unter Beachtung von Punkt 10 des Parteistatuts.
  10. Die jährliche Gesamtabrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt vor der Mitgliederversammlung DIE LINKE. OPR
  11. Die Vorsitzenden  der Stadt- und Regionalbände sind für die Finanzarbeit und Beitragskassierung (Bankeinzugsverfahren sind zu favorisieren) in ihrem Verantwortungsbereich verantwortlich.
  1. Die Regionalverbände erhalten in ihren Verantwortungsbereichen in Abstimmung mit dem Kreisvorstand für die Finanzierung ihrer politischen Aufgaben notwendige finanzielle Mittel. Im Oktober jeden Jahres beauftragt der Kreisschatzmeister die Regionalvorsitzenden, die jeweiligen Finanzpläne für das kommende Jahr in den Regionalvorständen zu beraten und spätestens am 30. November dem Kreisschatzmeister einzureichen. In den Finanzplänen sind die geplanten Anschaffungen und Veranstaltungen einzeln zu benennen. Der Kreisvorstand berät und entscheidet auf seiner Sitzung im Dezember den Jahresfinanzplan des Folgejahres. Außerplanmäßige Ausgaben sind vom Kreisvorstand zu genehmigen.

13. Gliederungen des Kreisverbandes übergeben dem Kreisschatzmeister auf eigener Initiative bis zum 30. November ihre Kostenpläne für das Folgejahr. Der Kreisvorstand berät und entscheidet darüber auf seiner Sitzung im Dezember im Rahmen des Jahresfinanzplanes.

14. Bescheinigungen (zur Vorlage beim Finanzamt) über die erfolgten Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden) werden nach Bestätigung des Jahresabschlusses des Kreisverbandes durch den KV ausgestellt. Zur Bestätigung der Zuwendungsbescheinigungen sind berechtigt: der/die Schatzmeister/in des Kreisverbandes, der/die Kreisvorsitzender/e sowie eine durch den Kreisvorstand beauftragte Person.

II. Beitragskassierung

  1. Die Beitragskassierung ist durch das Statut der Partei geregelt.
  2. Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum Ende eines Monats in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes in Neuruppin abzurechnen.
  3. Bei zweimonatlicher, vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Beitragszahlung ist das Prinzip der Vorauszahlung anzuwenden.
  4. Die Beitragszahlung kann auch auf Wunsch des einzelnen Mitglieds auf das Konto des Kreisverbandes durch Überweisung bzw. durch Bankeinzug durch den Landesverband erfolgen, worauf ausdrücklich orientiert wird.

III. Umgang mit Spenden

  1. Der Kreisvorstand und die Regionalverbände sind berechtigt, Spenden entgegenzunehmen. Nicht angenommen werden Spenden entsprechend § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes.
    Mit Ausnahme von Tellerspenden, ist jede Bargeldspende in einer Spendenliste unter Angabe des Namens und der Adresse des Spenders einzutragen und vom Spender durch Unterschrift zu bestätigen.

Alle Bar-Spenden sind monatlich an den Kreisschatzmeister abzurechnen. Von den Diensthabenden der Geschäftsstellen ist die Entgegennahme der Spenden zu quittieren.

Im Bereich der Region Wittstock und Kyritz ist analog zu verfahren.
Bargeldspenden können bis 1.000,00 Euro angenommen werden. Spenden über 1.000,00 Euro müssen bargeldlos gezahlt werden.

  1. Die Mandatsträgerbeiträge sind von allen Mandatsträgern lt. Vereinbarung zu zahlen.
  2. Spenden können bargeldlos auf die Konten des Kreis- oder Landesvorstandes eingezahlt werden. Das kann per Überweisung, Dauerauftrag oder Bankeinzugsverfahren erfolgen.
    Kto. Nr.1632361, BLZ16061938  Raiffeisenbank OPR eG.
    Über die Verwendung der Spenden kann der Spender entscheiden. Ansonsten wird über die Verwendung der Spenden an den Kreisverband durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des KV entschieden. Erfolgt keine Beschlussfassung so sind die Spenden für die allgemeine politische Arbeit und den Erhalt des Geschäftsbetriebes einzusetzen.
  3. Spenden über 500,00 Euro können im Einverständnis mit dem Spender im Rechenschaftsbericht oder in der Kreisinfo veröffentlicht werden.
  4. Spenden über 10.000,00 Euro von einem Spender in einem Kalenderjahr müssen im Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes mit Namen und Anschrift veröffentlich werden.
  5. Jede Spende (Bargeldspenden und bargeldlose Spenden) ist eindeutig einer natürlichen oder juristischen Person zuzuordnen.

IV. Festlegungen für den Zahlungsverkehr

  1. Aufträge und Bestellungen, Lieferungen und Leistungen können nur durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Geschäftsführer/in, den/die Schatzmeister/in des Kreisverbandes, oder von diesen legitimierten Personen auf der Grundlage des bestätigten Finanzplanes ausgelöst werden.
    Die Regionalverbände Wittstock und Kyritz können dies im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel für Abrechnungen gegenüber dem Kreisvorstand durch den/die Regionalvorsitzenden/e oder den /die Geschäftsstellenleiter/in oder von diesen legitimierten Personen realisieren.
    Nachstehender Personenkreis hat folgende limitierte Zahlungsvollmacht: (a) der/die Kreisvorsitzende, der/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden, der/die Kreisschatzmeister/in, der/die Kreisgeschäftsführer/in bis 150 €; (b) die übrigen Kreisvorstandsmitglieder, der/die Kassenführer/in für Büroausgaben der Geschäftsstelle, Regionalverbandsvorsitzender/e, Leiter/in Geschäftsstellen Wittstock und Kyritz bis 50 €.+ü

Grundsätzlich ist der/die Kreisschatzmeister/in vorher über vorgenannte Aktivitäten zu informieren, spätestens jedoch unmittelbar nach der Ausgabe oder Auftragserteilung.

2. Der Schatzmeister hat die geplanten Ausgaben hinsichtlich der Finanzplanbewirtschaftung und der finanziellen Lage des Kreisverbandes zu bewerten und gibt eine Empfehlung. Zahlungen sind nur auf der Basis ordentlicher nummerngesicherter Belege vorzunehmen. Grundsätzlich gilt: keine Buchung ohne Beleg. Jeder Auszahlungsbeleg ist von wenigstens zwei Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. Unterschriftsberechtigt sind: der/die Vorsitzende/r des Kreisvorstandes, der/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden, der/die Geschäftsführer/in des Kreisvorstandes, der/die Kreisschatzmeister/in und der/die Kassenführer/in der Bürokassen.
Diese Regelung gilt auch und insbesondere für den Zahlungsverkehr über die Geldkonten des Kreisverbandes. Fallen aus personellen Gründen mehrere Unterzeichner aus, sind durch den Kreisvorstand andere Personen mit diesen Vollmachten auszustatten. Vor jeder Zahlung ist durch die Unterzeichner die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Zahlungsvorganges zu prüfen. Bei zweifelhaften Vorgängen ist die Zahlung abzulehnen. Die sachliche Richtigkeit kann auch durch Vorstandsmitglieder bestätigt werden. Jede Löschung und Neueröffnung von Konten ist durch den/die Schatzmeister/in zu begründen und durch den Vorstand zu bestätigen.

3. Zur Kontoführung ist nur der Kreisvorstand berechtigt. Gebietskörperschaften des Kreisverbandes können durch den Kreisvorstand zur Führung von Konten bevollmächtigt werden. Die Unterschriftsberechtigungen sind durch den Kreisvorstand  zu bestätigen.

4. Beim Umgang mit Bargeld ist besondere Umsicht notwendig. Es gilt: Jede Abhebung oder Einzahlung auf Bankkonten ist in einem Bankbuch zu erfassen. Dabei sind Bankeingänge am Tag der Überweisung zu erfassen. Dazu parallel ist der jeweilige Saldo auszuwerfen. Kontoauszüge sind grundsätzlich Kontroll- jedoch keine Buchungsbelege. Barabhebungen oder Bareinzahlungen sind zusätzlich zum Bankbuch im Kassenbuch mit Belege zu führen.

5. Grundsätzlich ist in den Geschäftsstellen Wittstock und Kyritz nur je eine Kasse zu führen. Nebenkassen können nur auf Beschluss des Vorstandes zeitlich und personell begrenzt geführt werden. Das Kassenbuch ist vom Kassenverantwortlichen zu führen. Der Kassenbestand ist laufend abzustimmen. Bargeldbeträge über, Kreiskasse 500,00€, Regionalkassen 250,00€ sind auf Parteikonten einzuzahlen.

6. Für bestimmte Jubiläen im Leben der Mitglieder des Kreisverbandes OPR oder für Todesfälle wird ausschließlich ein Strauß/Präsent bzw. Gebinde vom Kreisvorstand finanziert. Für nachfolgend genannte Ereignisse unserer Mitglieder erstattet der Kreisvorstand OPR die Kosten:
– bis zu 15 € für den 50., 55., 60., 65., 70., 75., 80., 85., und ab hier den jährlichen Geburtstag;
– bis zu 10 € für einen Krankenbesuch je Person und Krankenfall;
– bis zu 35 € für einen Todesfall.
In anderen Einzelfällen sind Sträuße oder Präsente im Werte von je 10 € zulässig.
Je Einzelfall können nur einmal Kosten abgerechnet werden. Eine Abrechnung mehrerer Präsente, Sträuße u. a. für einen Einzelfall im Etat des Kreisvorstandes ist nicht zulässig.

7. Halbjährlich wird der Kreisvorstand durch den/die Schatzmeister/in über den Stand und Probleme der Finanzarbeit, Einnahmen und Ausgaben informiert.
Der Jahresabschluss ist durch den/die Schatzmeister/in dem Kreisvorstand zur Bestätigung vorzulegen. 

V. Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten

  1. Reise- und Übernachtungskosten können Mitglieder des Kreisvorstandes, Mitglieder der gewählten Kreisgremien sowie für die im Auftrage des Kreisvorstand handelnden Mitgliedern und Sympathisanten auf Antrag und gegen Nachweis erstattet werden.
  2. Erstattet werden Reise- und Übernachtungskosten für Delegierte oder andere beauftragte Gäste bei Teilnahme an Parteitagen/Delegiertenkonferenzen des Bundes- oder Landesverbandes der Partei und Reise- und Übernachtungskosten der Mitglieder des Kreisverbandes durch Teilnahme an Beratungen und Veranstaltungen entstehen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme aufgrund der Funktion, durch Delegierung oder Auftrag des KV.
  3. Rückerstattungen von Kosten, die den Mitgliedern des Kreisverbandes aus der Realisierung von Beschlüssen des KV entstehen, sind im Einzelfall nach Antrag zu prüfen und zu entscheiden.
  4. Mitglieder von Landes- oder Bundesgremien erhalten keine Kostenerstattung, wenn die Kosten in Wahrnehmung ihrer Funktion entstanden.
  5. Anträge zur Erstattung von Kosten für Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen sind im Einzelfall zu entscheiden.
  6. Reise- und Übernachtungskosten, die aus der Teilnahme an Bundes-, und Landesparteitagen oder anderen Konferenzen für Mitglieder des Kreisvorstandes, gewählte Delegierte, Mitglieder gewählter Gremien des Kreisverbandes oder beauftragten Teilnehmern entstehen, werden aus dem jeweiligen Etat des Finanzplanes des Kreisvorstandes finanziert. (Projektbezogenheit)
  7. Reise- und Übernachtungserstattungen erfolgen ausschließlich gegen Vorlage entsprechender Belege. Diese sind der Finanzbuchhaltung des Kreisvorstandes zu übergeben. Als Belege gelten (a) Tankquittungen in Verbindung mit der Angabe des Reisegrundes und des Reiseziels oder (b) eine Aufstellung der gefahrenen Kilometer mit Angabe des Reisegrundes, des Reisetages.
  8. Entscheidungsbefugnis über die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten bis 50 € je Einzelfall haben der/die Kreisvorsitzende/r, der/die stellv. Kreisvorsitzende/r/n, der/die Kreisgeschäftsführer/in und der/die Kreisschatzmeister/in; für Kosten über 50 € je Einzelfall der geschäftsführende Kreisvorstand.
  9. Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen PKW werden gegen Vorlage entsprechender Kostenbelege erstattet. Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG werden ausschließlich die Kosten zur Benutzung der Wagenklasse 2 erstattet.
    Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden Treibstoffkosten bis zu einer Höhe von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer erstattet.

VI. Finanzmittel der Stadt und Regionalverbände  

  1. Den Stadt- und Regionalverbänden stehen auf der Grundlage der abgerechneten Mitgliedsbeiträge für die eigene politische Arbeit finanzielle Mittel zu. Die Höhe der Mittel wird durch die Mitgliederversammlung Die Linke. OPR festgelegt und beträgt zur Zeit 15 € pro zahlendes Mitglied. Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage von Quittungen.
  2. Auf Antrag können die Stadt- und Regionalverbände für besondere Aufwendungen in der politischen Arbeit zusätzliche finanzielle Mittel erhalten. Der Antrag ist dem Kreisvorstand zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Aktivitäten der Regionalverbände, die nicht den gesamten Kreisverband betreffen, werden im Rahmender Mittel der Regionalverbände getätigt.
  4. Alle bar- und bargeldlosen Zahlungsvorgänge (Ein- und Auszahlungen) sowie Beitrags- und Spendeneinnahmen sind so rechtzeitig beim Kreisvorstand abzurechnen. Eine Über­tragung finanzieller Mittel des laufenden Rechnungsjahres ins Folgejahr ist grundsätzlich nicht möglich.

VII. Beschlussfähigkeit und Inkrafttreten

Die Kassenordnung wurde am 7.10.2009 vom Kreisvorstand beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.