Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Kreissatzung der Partei DIE LINKE. Ostprignitz-Ruppin

(Beschluss des Kreisparteitages am 24.11.2007, geändert durch Beschluss am 22.06.2019)

(als Pdf-Dokument hier)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband der Partei DIE LINKE, ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE.Brandenburg (2) Der Kreisverband führt den Namen DIE LINKE. Kreisverband Ostprignitz-Ruppin Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE. OPR (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Neuruppin.

§ 2 Satzungsautonomie

(1) Der Kreisverband DIE LINKE, gibt sich in Übereinstimmung mit der Bundessatzung und Landessatzung der Partei DIE LINKE, eine eigene Satzung. Sie regelt die Beziehungen zwischen den verschiedenen Organisationsebenen und -formen des Kreisverbandes. (2) Werden in dieser Satzung keine Festlegungen getroffen, gelten die Reglungen der Landessatzung.

§ 3 Die Mitglieder des Kreisverbandes

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE., das im Kreisverband Ostprignitz-Ruppin eingetragen ist und dort seine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Mitglied des Kreisverbandes können auch Mitglieder der Partei DIE LINKE ohne Wohnsitz im Landkreis sein, sofern sie keinem anderen Kreisverband der Partei DIE LINKE angehören. (2) Die sich aus den §§ 21 und 22 (Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern) ergebenden Rechte können nur am Hauptwohnsitz wahrgenommen werden.

§ 4 Kreisliche Innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen geben, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt. (2) Kreisliche Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Kreisvorstand an. (3) Der Zusammenschluss ist auf Antrag durch den Kreisparteitag zu bestätigen. (4) Kreisliche Zusammenschlüsse können Delegierte zum Kreisparteitag entsenden und erhalten im Rahmen des Finanzplanes Mittel für ihre Arbeit.

§ 5 Mitgliederentscheide

(1) Zur Entscheidung von Fragen, die den gesamten Kreisverband betreffen, kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) durchgeführt werden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Kreisparteitagsbeschlusses. (2) Der Mitgliederentscheid findet statt - auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Kreisverbandes, - auf Beschluss des Kreisparteitages. (3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Der Antrag, über den entschieden wird, ist mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt. (4) Über eine Angelegenheit, zu der ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren neu abgestimmt werden. Im Übrigen gilt die Ordnung der Bundespartei über Mitgliederentscheide. (5) Die Kosten eines Mitgliederentscheids tragen alle Gliederungen gemeinsam.

§ 6 Der Jugendverband der Partei

(1) Die Kreispartei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei. (2) Der Jugendverband erhält entsprechend seiner Mitgliederzahl im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit. (3) Der Jugendverband hat Antragsrecht im Kreisverband. (4) Der Jugendverband wählt Delegierte zum Kreisparteitag.

§ 7 Geschlechterdemokratie

(1) Die politische Willensbildung von Frauen im Kreisverband OPR ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel des Kreisverbandes, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb des Kreisverbandes eigene Strukturen aufzubauen. (2) In allen Versammlungen und Gremien des Kreisverbandes sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt. (3) In allen Versammlungen und Gremien des Kreisverbandes wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden. (4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Wenn der Frauenanteil im Kreisverband bei weniger als einem Viertel liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschlossen werden. (5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion hinzuwirken. Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

 

Die Gliederung des Kreisverbandes

§ 8 Regionalverbände, Ortsverbände

(1) Die Kreisverband gliedert sich in Regional- und Ortsverbände. (2) Zur Unterstützung der Arbeit des Kreisvorstandes können in den Regional- und Ortsverbänden Geschäftsstellen eingerichtet werden. (3) Innerhalb des Kreisverbandes können Organisationen der Basis frei gebildet werden.

 

Die Organe der Partei

§ 9 Organe der Kreispartei

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.

 

Kreisparteitag

§ 10 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. (2) Dem Kreisparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über: a) die politische Ausrichtung des Kreisverbandes, b) die Satzung sowie die Wahlordnung des Kreisverbandes, c) das Wahlprogramm zu den Kreistagswahlen, d) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Kreisfinanzordnung, e) den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission, f) die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes, g) die Bildung und Auflösung von Regional- oder Ortsverbänden, h) die Auflösung des Kreisverbandes, i) die Verschmelzung mit einem anderen Kreisverband. (3) Darüber hinaus berät und beschließt der Kreisparteitag über an ihn gerichtete Anträge. (4) Der Kreisparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Kreistagsfraktion auf der Grundlage deren Berichte. Er entscheidet über die Beteiligung an einer Kooperation oder Koalitionauf Kreisebene. (5) Der Kreisparteitag wählt: a) 13 Mitglieder des Kreisvorstandes, darunter in Einzelwahl - eine Kreisvorsitzende oder einen Kreisvorsitzenden, - zwei stellvertretende Kreisvorsitzende, - eine Kreisgeschäftsführerin oder einen Kreisgeschäftsführer, - eine Kreisschatzmeisterin oder einen Kreisschatzmeister. b) Mitglieder für den Landesausschuss, c) drei Mitglieder der Finanzrevisionskommission, d) Delegierte für den Landes- und Bundesparteitag.

§ 11 Zusammensetzung und Wahl des Kreisparteitages

(1) Kreisparteitage können als Kreisdelegiertenversammlung durchgeführt werden. Die Regional- und Ortsverbände wählen ihre Delegierten nach einem Schlüssel, der vom Kreisvorstand auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahl beschlossenen wurde. In der Wahlperiode 2007 – 2009 gilt ein Delegiertenschlüssel von 1:5. Dem Kreisparteitag können weitere Delegierte mit beratender Stimme angehören. (2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl findet frühestens 6 Monate und spätestens 2 Monate vor dem Kreisparteitag statt. (3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind. (4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Kreisvorstand bis zum 30.06. jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt. (5) Die Delegierten aus den Gliederungen werden von Mitgliederversammlungen gewählt. (6) Der Jugendverband der Partei erhält für jeweils 5 aktive Mitglieder ein Mandat, höchstens aber 3 Mandate. (7) Die Delegierten aus den Zusammenschlüssen werden durch Mitgliederversammlungen gewählt. Dabei erhalten die Zusammenschlüsse mindestens ein Mandat mit beschließender Stimme. Der Kreisvorstand ist ermächtigt, den Schlüssel für die Mandate anzupassen. (8) Dem Kreisparteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder der anderen Kreisorgane und die Mitglieder der Kreistagsfraktion an. Sie haben die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.

§ 12 Einberufung und Arbeitsweise des Kreisparteitages

(1) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. (2) Der Kreisparteitag wird auf Beschluss des Kreisvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von fünf Wochen einberufen. Mindesten zwei Wochen vor dem Parteitag erhalten die Delegierten oder im Fall einer Gesamtmitgliederversammlung die Mitglieder des Kreisverbandes sowie die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme eine schriftliche Einladung. (3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Kreisparteitag auf Beschluss des Kreisvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Kreisparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. (4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Kreisparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird: a) durch Regional- und Ortsverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes vertreten, b) durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme. (5) Anträge an den Kreisparteitag können bis spätestens drei Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens drei Wochen vor dem Kreisparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Kreisparteitag können diese Fristen verkürzt werden. (6) Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Kreisparteitag eingebracht werden. (7) Anträge, welche von Regional- und Ortsverbänden, Zusammenschlüssen, Organen der Kreispartei oder mindestens von 10 Delegierten gestellt werden, sind durch den Kreisparteitag zu behandeln oder an den Kreisvorstand zu überweisen. (8) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Kreisparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Kreisparteitages. (9) Der Kreisvorstand benennt zur Vorbereitung des Kreisparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Kreisparteitag beschließt die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien. (10)Über den Ablauf des Kreisparteitages ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Kreisparteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden.

 

Kreisvorstand

§ 13 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand ist das politische Führungsorgan des Kreisverbandes. Er leitet den Kreisverband. (2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen: a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, b) die Abgabe von Stellungnahmen der Kreisverbandes zu aktuellen politischen Fragen, c) die Vorbereitung von Kreisparteitagen und die Durchführung von deren Beschlüssen, d) die Beschlussfassung über durch den Kreisparteitag an den Kreisvorstand überwiesene Anträge, e) die Unterstützung der Regional- und Ortsverbände und der Zusammenschlüsse des Kreisverbandes sowie die Koordinierung deren Arbeit, f) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung von Kreisvertreterversammlungen zur Aufstellung von Kandidatinnen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg, zur Aufstellung von Listen für den Kreistag und zur Einreichung (Unterzeichnung) der Kreislisten, g) die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Kreisparteitag (3) Der Kreisvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Partei. Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes, der Organe und Gremien des Kreisverbandes und der Zusammenschlüsse. Sie führt die Mitgliederdatei.

§ 14 Zusammensetzung und Wahl des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisparteitag legt die Anzahl der zu wählenden Kreisvorstandsmitglieder fest, wobei 13 Mitglieder als Obergrenze gilt. (2) Der Kreisparteitag entscheidet die Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes und wählt in Einzelwahl dessen Mitglieder.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:           

a) entweder einer oder einem Kreisvorsitzenden, oder zwei Kreisvorsitzenden unter Berücksichtigung der Mindestquotierung (Doppelspitze),

b) einer Kreisschatzmeisterin oder einem Kreisschatzmeister,

c) einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer,

d) einer Schriftführerin oder einem Schriftführer,

e) bei Nichtwahl einer Doppelspitze wird unter Beachtung der Quotierung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt

(3) Der Kreisvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Kreisvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Kreisparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. (4) Dem Kreisvorstand gehören die oder der Vorsitzende der Kreistagsfraktion, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Jugendverbandes des Kreisverbandes mit beratender Stimme an. Der Kreisparteitag kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestimmen.

§ 15 Arbeitsweise des Kreisvorstandes

(1) Soweit durch diese Satzung, die Kreisfinanzordnung und die Beschlüsse des Kreisparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt. (2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Geschäftsführende Kreisvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Kreisvorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Kreisvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Kreisvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Kreisvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes. (4) Der oder die Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich und kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden können auch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten. (5) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind die Regional- und Ortsverbände, die Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten. (6) Der Kreisvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 16 Die Finanzen der Partei

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Kreisverbandes werden durch den Kreisvorstand sowie durch die Regionalverbände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung verwaltet. (2) Der Kreisverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt. (3) Die Mitglieder des Kreisverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

§ 17 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1) Der Kreisvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Kreisverbandes nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

§ 18 Kreisfinanzrat

(1) Der Kreisfinanzrat berät grundlegende Fragen der Finanzarbeit des Kreisverbandes. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung des Wahlkampffonds vor. (2) Der Kreisfinanzrat setzt sich zusammen aus der Kreisschatzmeisterin oder dem Kreisschatzmeister und den Finanzverantwortlichen der Regionalverbände. (3) Der Kreisfinanzrat ist gegenüber dem Kreisparteitag und dem Kreisvorstand antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

§ 19 Kreisfinanzrevisionskommission

(1) Im Kreisverband ist eine Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese wird durch den Kreisparteitag in einer Stärke von 3 Mitgliedern gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz. (2) Mitglieder von Vorständen im Kreisverband, Angestellte der Partei sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein. (3) Die Finanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Vorstandes, der Geschäftsstellen sowie den Umgang mit dem Kreisvermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz. (4) Die Finanzrevisionskommission prüft gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes an den Kreisparteitag. Nach § 9 der Bundesfinanzordnung beschließt der Kreisvorstand eine eigene Finanzordnung bzw. ergänzende Regelungen.

§ 20 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

(1) Zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag Brandenburg (Wahlkreis- und Listenvorschläge) ist ausschließlich der Landesvorstand befugt. (2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.

§ 21 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag

(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreterinnenversammlung). (2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Wahlkreisvertreterinnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.

§ 22 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften

(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für kommunale Vertretungskörperschaften und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes oder in einer besonderen Vertreterinnenversammlung. (2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine solche Vertreterinnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus der Mitte der im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. (3) Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder einer Gemeinde nicht zur Durchführung einer Versammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Amtsgebietes, des Landkreises oder eine Landkreisvertreterinnenversammlung.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Diese Kreissatzung wurde am 24. November 2007 auf dem 1. Kreisparteitag der Partei DIE LINKE.Ostprignitz-Ruppin angenommen und in Kraft gesetzt. (2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Kreisparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit (Zweidrittel) beschlossen werden. (3) Die Kreisfinanzordnung kann vom Kreisparteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden.